Allgemeine Geschäftsbedingungen
der proSicherheit GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen
1. Dienstausführung
1.1. Die proSicherheit GmbH verfügt über die gemäß § 34 a Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis und übt ihre Tätigkeit als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
1.1.1. Revierwachdienst Die Kontrollen werden im Revierwachdienst in der festgelegten Anzahl mit der vereinbarten Personalanzahl und innerhalb der vereinbarten Zeiträume vorgenommen. Die Rundgänge werden möglichst zu unregelmäßigen Zeiten ausgeführt. Die Konkretisierung der Durchführung der Rundgänge und des Einsatzes von Kontrollstellen erfolgt in der besonderen Dienstanweisung. Kontrollnachweise aus Revierkontrollen sowie Protokollierungen aus Alarmaufschaltungen stehen dem Auftraggeber zu den Einsatz- oder Bürozeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Nachträgliche Auswertungen erfolgen gegen Berechnung des erforderlichen Aufwandes.
1.1.2. Separatwachdienst Umfang und Durchführungsart einschließlich Anweisungen über durchzuführende Kontrollen werden in der besonderen Dienstanweisung festgelegt. Der Auftraggeber stellt dem Wachpersonal einen geeigneten Raum als Aufenthaltsraum mit der notwendigen Einrichtung, Heizung, Beleuchtung, WC und möglichst Telefon unentgeltlich zur Verfügung.
1.1.3. Sonderdienst Zu den Sonderdiensten gehören insbesondere der Betrieb von Alarm- und Notrufzentrale sowie die Durchführung von Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
1.2. Die Ausführung des Wachdienstes erfolgt aufgrund einer besonderen Dienstanweisung, welche eine Beschreibung der im einzelnen geschuldeten Leistungen enthält. Die besondere Dienstanweisung wird in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt und schriftlich vereinbart. Sie kann den örtlichen Gegebenheiten von Zeit zu Zeit angepasst werden. Es gilt jeweils die letzte schriftlich vereinbarte Fassung. Ist nichts anderes vereinbart, gilt die allgemeine Dienstanweisung der proSicherheit GmbH, welche jederzeit vom Auftraggeber oder Nachunternehmer angefordert werden kann.
1.3. proSicherheit GmbH stellt zur Durchführung ihrer Dienstleistung ausgewähltes, der Aufgabenstellung entsprechend geschultes Personal zur Verfügung.
Auswahl und Einsatz des Wachpersonals sowie das Weisungsrecht liegt allein bei proSicherheit GmbH.
2. Beanstandungen Pflichtverletzungen jeder Art sind spätestens innerhalb von einem Monat nach Kenntnis der Pflichtverletzung in Textform zwecks Abhilfe zu rügen. Für Entschädigungsansprüche jeglicher Art des Auftraggebers in Fällen verspäteter Leistungen sowie nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen auch nach Ablaufeiner der proSicherheit GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist, haftet proSicherheit GmbH gemäß Ziffer 5.
3. Vertragsdauer Der Vertrag läuft, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, zunächst zwei Jahre. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht drei Monate vor Vertragsende von einer der Parteien durch eingeschriebenen Brief oder per FAX gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es ausschließlich auf den Zugang der Kündigung beim Empfänger an.
4. Unterbrechung der Bewachung Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen oder anderen Fällen höherer Gewalt kann proSicherheit GmbH seine Dienstleistung, soweit deren Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist proSicherheit GmbH verpflichtet, die Vergütung um etwaig ersparte Aufwendungen für diesen Zeitraum entsprechend zu reduzieren.
5. Haftung Die Haftung von proSicherheit GmbH, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgender Maßgabe: Soweit nicht nachfolgend oder in den sonstigen Vereinbarungen der Parteien etwas Abweichendes geregelt ist, haftet proSicherheit GmbH grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von proSicherheit GmbH ist jedoch der Höhe nach auf die in Ziffer 5.2 genannten Versicherungsdeckungssummen beschränkt, soweit sie keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Im Übrigen ist die Haftung von proSicherheit GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit proSicherheit GmbH keinen Vorsatz zu vertreten hat. proSicherheit GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade proSicherheit GmbH als Auftragnehmer auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit proSicherheit GmbH keinen Vorsatz zu vertreten hat. Die Haftung von proSicherheit GmbH wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.2. proSicherheit GmbH schließt eine den Vorgaben des §6 Verordnung über das Bewachungsgewerbe entsprechende Haftpflichtversicherung ab und erhält diese für die Dauer des Vertrages aufrecht. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung verlangen. Die Risiken sind bis zu folgenden Höhen abgedeckt: 1. Personenschäden 5,0 Mio.€ pro Schadensfall, 2. Sachschäden: 5,0 Mio.€ pro Schadensfall, 3. Schäden an beachten Sachen, sowie deren Abhandenkommen: 250.000,00€ pro Schadensfall, 4. Vermögensschäden bis zu 300.000,00€ pro Schadensfall 5. Abhandenkommen der dem Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten zur Durchführung der Bewachung überlassenen Schlüssel: 25.000,00 € pro Schadensfall. Mitversichert sind im Rahmen der genannten Deckungssumme auch die Kosten für eine eventuell notwendig werdende Erneuerung der zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel. Die Leistungen des Versicherers sind für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt.
6. Rechnungsstellung und Zahlung Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils am letzten Werktag eines Monats oder bei Laufzeiten von weniger als einem Monat nach Beendigung der Beauftragung. Bei Aufträgen mit einer monatlichen Rechnungssumme (ggf. geschätzt) über EUR 15.000,- netto ist proSicherheit GmbH berechtigt, eine Abschlagsrechnung zum 20. des jeweiligen Monats in Höhe von 2/3 der zu erwartenden Rechnungssumme zu stellen. Bei Einzelaufträgen wie z.B. Veranstaltungen, mit einer Rechnungssumme (ggf. geschätzt) über EUR 15.000,- netto ist proSicherheit GmbH berechtigt, eine Abschlagsrechnung in Höhe von 50% der zu erwartenden Rechnungssumme vor der ersten Leistungserbringung zu stellen. Die Rechnungen sind entsprechend der im Angebot angebotenen und vereinbarten Frist ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Aufrechnung gegenüber und/oder Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen in Teilen oder in voller Höhe sind nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung handelt.
7.Preisänderung Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Mindestlöhnen, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen der Lohnnebenkosten sind die Parteien berechtigt, die Vergütung um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten im Vergleich zu den letzten, vor der Änderung angefallenen Lohn- und Lohnnebenkosten verändern, zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Anpassung der Vergütung muss der jeweils anderen Partei in Textform angezeigt und die Änderung der Lohn und Lohnnebenkosten nachgewiesen werden. Die Anpassung der Vergütung wird zum Zeitpunkt der Änderung der Lohn- und Lohnnebenkosten wirksam. Ausgenommen im Angebot wurde anderweitiges vereinbart.
8. Abwerbungsverbot
8.1. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von proSicherheit GmbH zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers in unlauterer Weise zu veranlassen. Diese Bestimmung ist auch noch 12 Monate nach Beendigung des Vertrages gültig.
8.2 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, proSicherheit GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 € je Einzelfall zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet.
9. Schlussbestimmungen 9.1 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
9.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der proSicherheit GmbH 9.3 Sofern eine der vorliegenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden sollte, ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Dadurch nicht beeinträchtigt.